Verfügbare Buchhaltungskonten

In dieser Übersicht erfahren Sie, welchen Umsatz Sie in welches Buchhaltungskonto aus der Kontenübersicht verbuchen können.

Der Kontenübersicht liegt ein eigens für SCALARA entwickelter Kontenrahmen für Wohnungseigentümergemeinschaften zugrunde. 

Dieser besticht durch seine Einfachheit und der Vereinheitlichung der Buchhaltungskonten und ihrer Bezeichnungen durch alle Verwaltungsformen hinweg.

Sie können alle Buchhaltungskonten beliebig oft duplizieren und ihnen eine Zusatzbezeichnung zur Unterscheidung geben. So können Sie z.B. mehrere Buchhaltungskonten "Heizung" erstellen und über die Zusatzbezeichnung "Heizkosten", "Ablesegebühren" oder "Wartungsgebühren" sicherstellen, dass die Jonten richtig bebucht werden.

Konten der Kostentragung

 

Bezeichnung des Buchhaltungskontos Was wird hier verbucht?
Allgemeinstrom Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 11 BetrKVO.
Antenne/Kabelanschluss

Hierzu gehören die Kosten

a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft,

bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,

 

oder

 

b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,

bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse,

 

oder

 

c) des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nr. 33 TKG verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Abs. 1 TKG, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 15 BetrKVO.

Aufwandsentschädigung Beirat Wenn der Beirat in dieser WEG eine Entschädigung für sein Amt erhält, können Sie dieses hier verbuchen. 
Aufzug Hierzu gehören die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, dazu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 7 BetrKVO.
Betrieb Wascheinrichtungen Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 16 BetrKVO. 
Entwässerung Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 BetrKVO.
Erhaltung Hier verbuchen Sie alle Kosten, die der WEG durch Erhaltungsmaßnahmen entstanden sind.
Gartenpflege Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen, § 2 Abs. 2 Nr. 10 BetrKVO. 
Gebäudereinigung Hierzu gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 9 BetrKVO.
Hauswart Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart (Hausmeister) für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 14 BetrKVO. 
Heizung

Hierzu gehören die Kosten

a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung

oder

b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,

hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums

oder

c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,

hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a

oder

d)

der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BetrKVO.

Kosten der Verwaltung Hier können Sie Kosten der Verwaltung verbuchen, z.B. Portokosten oder Saalmieten für Eigentümerversammlungen. 
Müllbeseitigung Hierzu gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 BetrKVO.
Nebenkosten des Geldverkehrs Hier können Sie z.B. Kontoführungsgebühren verbuchen.
Rechts- und Beratungskosten Hierzu gehören alle Kosten, die der WEG aufgrund von Mandaten zur Rechtsberatung oder auch Sachverständigengutachten entstanden sind.
Schornsteinreinigung Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 12 BetrKVO. 
Sonstige Betriebskosten Dies ist ein Sonderkonto für besondere umlagefähige Betriebskosten in der WEG.
Bitte verwenden Sie dieses Konto nur, wenn die zu verbuchenden Kosten nicht in ein anderes Konto eingeordnet werden können. Geben Sie unbedingt eine Zusatzbezeichnung ein.
Sonstige Kosten Dies ist ein Sonderkonto für besondere nicht umlagefähige Kosten in der WEG.
Bitte verwenden Sie dieses Konto nur, wenn die zu verbuchenden Kosten nicht in ein anderes Konto eingeordnet werden können. Geben Sie unbedingt eine Zusatzbezeichnung ein.
Straßenreinigung Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 BetrKVO.
Ungezieferbekämpfung Hierzu gehören die Kosten zur Ungezieferbekämpfung um Bereich von Gemeinschaftsflächen, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 9 BetrKVO.
Versicherung Hierzu gehören die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 13 BetrKVO. 
Versicherungsschäden Selbstbehalt Wird ein Selbstbehalt im Rahmen eines Versicherungsfall einbehalten, wird dieser hier verbucht. 
Verwaltervergütung Hierzu gehört die monatliche Verwaltervergütung ebenso wie etwaige Sonderhonorare.
Wasserversorgung

Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 BetrKVO.

Darüber hinaus gehören hierzu

a) die Kosten der Wassererwärmung

 

oder

b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser; hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen

 

oder

 

c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft, vgl. § 2 Abs. 2 Nr 5 BetrKVO.

Einnahmen Hierzu gehören alle Einnahmen der WEG. Gibt es regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, wie z.B. durch Vermietung einer Fläche, sollte dieses Konto dupliziert werden und durch eine Zusatzbezeichnung definiert werden.
Zinserträge Festgeld Hierzu gehören alle Zinserträge, die durch die Anlage des WEG Geldvermögens entstehen.