Mit dem 31.12. wird die Kostentragung durch die Abrechnungsspitze sozusagen genullt. Sprich, alles, was hier noch an Geld drin liegt, muss den Eigentümern mit dem Jahresabschluss ausgezahlt werden. Das restliche Geld darf nicht mit ins nächste Jahr 'rüber genommen werden' und nicht für Kosten des nächsten Jahres verwendet werden.
Hintergrund:
Das Geld, das auf Ihren Geldkonten liegt, müssen Sie in Ihrer Buchhaltung abbilden. Da das Geld zweckgebunden ist, können Sie diese Zwecke in der Buchhaltung darstellen.
So könnten Sie vielleicht mehrere Tagesgeldkonten und Girokonten in einer WEG haben, auf denen die Beträge der Kostentragung, der Erhaltungsrücklage und der Liquiditätsrücklage liegen oder aber das gesamte Geld liegt auf nur einem Bankkonto. Sie können es auch auf viel mehr Bankkonten aufgeteilt haben, wichtig ist, dass Sie in die Buchhaltung darstellen: Wie viel davon gehört zu welchem Zweck (Kostentragung, Erhaltung etc.).
Da Sie die Jahresabrechnung eines Jahres allerdings nie direkt am 31.12. des Jahres machen, sondern oft erst ein paar Monate später, bleibt das Geld natürlich oft auf dem Girokonto liegen, bis Sie dann die Abrechnungsspritzen erstellt haben und die Rückzahlungen/Nachzahlungen ausgezahlt werden. Dennoch, hat dieses Geld durch das 'Liegenlassen auf dem Girokonto' nicht den Zweck der Kostentragung des nächsten Jahres!
Das Geld kann auf dem Girokonto liegen bleiben. Wie oben bereits beschrieben, kann das Geld auch auf fünf Bankkonten verteilt liegen – oder auch in einem Sparschwein. Das Geld ist an den Zweck gebunden und nicht an Bankkonten gebunden.
Durch das Nullen der Kostentragung und Umbuchen in die Erhaltungsrücklage werden die Beträge der Abrechnungsspitze damit 'zwischenfinanziert'. Auf der Buchhaltungsseite lagern diese Beträge somit so lange in der Erhaltungsrücklage, bis sie ausgezahlt werden.